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LG München II, 23.03.2017 - 3 O 2126/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- BAYERN | RECHT
HGB § 171 Abs. 1, Abs. 2, § 172 Abs. 4; InsO § 93, § 178 Abs. 3, § 201 Abs. 2 S. 1; BGB § 195, § 199, § 204 Abs. 1 Nr. 10, § 226, § 666, § 713
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Rückforderung von Ausschüttungen an einen Kommanditisten - rewis.io
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Rückforderung von Ausschüttungen an einen Kommanditisten
- ra.de
Verfahrensgang
- LG München II, 23.03.2017 - 3 O 2126/16
- OLG München, 26.04.2018 - 23 U 1542/17
- OLG München, 04.06.2018 - 23 U 1542/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.11.2005 - II ZR 178/03
Geltendmachung der Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die …
Auszug aus LG München II, 23.03.2017 - 3 O 2126/16
Die Wirkung des § 129 Abs. 1 HGB wird jedoch dahingehend eingeschränkt, dass ein gemäß § 128 HGB haftender Gesellschafter zur Gewährung rechtlichen Gehörs an dem Forderungsfeststellungsverfahren zu beteiligen ist und Gelegenheit haben muss, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Haftung zu widersprechen (BGH NJW 2006, 1344, 1347). - BGH, 01.07.2014 - II ZR 72/12
Kommanditbeteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines …
Auszug aus LG München II, 23.03.2017 - 3 O 2126/16
Das von der Beklagtenpartei zitierte Urteil des BGH vom 01.07.2014 (BGH GWR 2014, 458) betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Kommanditist und Gesellschaft und ist daher für die hier vorliegende Konstellation ohne Bedeutung.
- OLG München, 26.04.2018 - 23 U 1542/17
Kommanditistenhaftung - Nachweis der Gläubigerforderung durch Insolvenztabelle
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23.03.2017, Az. 3 O 2126/16, wird zurückgewiesen.unter Abänderung des am 23.03.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts München II, Az. 3 O 2126/16, die Klage kostenpflichtig abzuweisen, sowie hilfsweise den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats zur Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, und weiter hilfsweise die Revision zuzulassen.
- OLG Hamburg, 26.07.2016 - 6 AR 41/16
Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Streit um …
Das zuständige Gericht war zu bestimmen, weil sich das Landgericht Hamburg durch Beschluss vom 29.4.2016 (Geschäfts-Nr. 322 O 413/15) und das Landgericht München II durch Beschluss vom 14.6.2016 (Geschäfts-Nr. 3 O 2126/16) jeweils für unzuständig erklärt haben.